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   ArbG Siegburg, 15.10.2020 - 1 Ca 231/20   

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https://dejure.org/2020,45227
ArbG Siegburg, 15.10.2020 - 1 Ca 231/20 (https://dejure.org/2020,45227)
ArbG Siegburg, Entscheidung vom 15.10.2020 - 1 Ca 231/20 (https://dejure.org/2020,45227)
ArbG Siegburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2020 - 1 Ca 231/20 (https://dejure.org/2020,45227)
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  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Siegburg, 15.10.2020 - 1 Ca 231/20
    Ist das Arbeitsverhältnis der Parteien damit weder durch die außerordentlichen noch durch eine ordentliche Kündigung aufgelöst worden, so hat der Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung (BAG GS, BB 1985, 1978).
  • BGH, 01.02.2007 - III ZR 159/06

    Berechnung von Fristen

    Auszug aus ArbG Siegburg, 15.10.2020 - 1 Ca 231/20
    Außerdem beginnt die Verzinsungspflicht an dem auf den Fälligkeitstag folgenden Tag, wobei die abdingbare Regelung des § 193 BGB zu beachten ist (BGH NJW 2007, 1581; MüKoBGB § 611a Rn. 753).
  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 619/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus ArbG Siegburg, 15.10.2020 - 1 Ca 231/20
    Eine Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 KSchG aus dem Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist (BAG NZA 2020, 1022 m.w.N.).
  • BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 818/06

    Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage - verhaltensbedingte Kündigung und

    Auszug aus ArbG Siegburg, 15.10.2020 - 1 Ca 231/20
    Dabei ist es für eine negative Prognose ausreichend, wenn die jeweiligen Pflichtverletzungen aus demselben Bereich stammen und somit Abmahnung und Kündigungsgrund in einem inneren Zusammenhang stehen (BAG NJW 2008, 1900 m.w.N.).
  • BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 110/15

    Kündigungsschutzprozess - Abstufung der Darlegungslast

    Auszug aus ArbG Siegburg, 15.10.2020 - 1 Ca 231/20
    Für die Tatsachen, die die Kündigung rechtfertigen sollen und damit auch für das Vorliegen einer vorangegangenen vergeblichen Abmahnung ist im Kündigungssschutzprozess der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig (BAG BeckRS 2016, 72235).
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